Satzung des Vereins der Selbständigen in Ottersberg e. V.

§ 1 Name, Sitz, Vereins- und Geschäftsjahr


Der Verein führt den Namen Verein der Selbständigen in Ottersberg e. V. und hat seinen Sitz in Ottersberg.


Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Achim eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Bundes der Selbständigen im Landesverband Niedersachsen / Bremen e.V.


Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 2 Zweck und Aufgaben


Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Gewerbetreibende (Industrie, Handel, Handwerk, Dienstleistungen) sowie der Freien Berufe und der Landwirtschaft im Flecken Ottersberg zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des selbständigen Mittelstandes auf örtlicher Ebene. Er unterstützt den Bund der Selbständigen bei seiner Arbeit auf Bundes- bzw. Landesebene.


Der Verein soll dazu:


a) mit der Gemeindeverwaltung und den im Rat vertretenen Parteien Kontakt halten und dort die Anliegen der Selbständigen zu kommunalen Fragen rechtzeitig vortragen und vertreten,


b) die Mitglieder über die sie betreffenden Fragen der Gemeindeverwaltung aufklären,


c) durch gemeinsame Aktionen die Öffentlichkeit auf die Leistungsfähigkeit der mittelständischen Wirtschaft und die Attraktivität der Gemeinde als Wirtschaftsstandort aufmerksam machen,


d) durch Vortragsveranstaltungen den Mitgliedern eine berufliche und allgemeine Weiterbildung ermöglichen,


e) den Erfahrungsaustausch der Selbständigen untereinander fördern und durch geselliges Beisammensein den Gemeinschaftsgeist pflegen,


f) durch Mitwirkung in der überörtlichen Organisation, dem Bund der Selbständigen und seines Landesverbandes Niedersachsen / Bremen e.V. zur Stärkung des selbständigen Mittelstandes beitragen.


Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 3 Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben:


a) Selbständige aus Handel, Handwerk und Gewerbe, Freien Berufen, Gastronomie, Landwirtschaft, Industrie, Kreditinstitute, Gesellschaften dieser Richtungen, Führungskräfte in Unternehmen und anderen Organisationen, die dem selbständigen Mittelstand im Flecken Ottersberg verbunden sind. Eine Firmenmitgliedschaft ist möglich.


b) Fördernde Mitglieder als natürliche unselbständige Personen, die aus dem aktiven Berufsleben ausscheiden, ihren Betrieb übergeben oder die bereit sind, den Zweck des Vereins ideell und materiell zu fördern bzw. sich weiterhin mit dem Verein verbunden fühlen.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Wird dieser Antrag abgelehnt, kann der Antragsteller innerhalb von einem Monat beim Vorstand Antrag auf Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung stellen.


Auf Beschluss des Vorstandes können in der Vereinsarbeit verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dieser Beschluss erfordert eine 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung. Das Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied. Das gleiche gilt für die Ernennung von Ehrenvorstandsmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.


Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch freiwilligen Austritt (spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich an den Vorstand),


b) Bei Betriebsaufgabe bzw. Aufgabe der Selbständigkeit. In diesen Fällen erlischt die Mitgliedschaft zum Ende des betreffenden Geschäftsjahres. Bei Betrieben, die weitergeführt werden, kann die Mitgliedschaft auf den Rechtsnachfolger übergehen,


c) durch Tod,


d) durch Ausschluss, der wegen grober Verletzung der Standes- und Vereinsehre, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Verweigerung der Beitragszahlung nach wiederholter Mahnung vom Vorstand auszusprechen ist. Über den innerhalb von 14 Tagen mit eingeschriebenem Brief zugestellten Ausschlussbeschluss kann der Betroffene binnen eines Monats beim Vorstand Antrag auf Entscheidung bei der nächsten Mitgliederver- sammlung stellen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.


e) durch Auflösung des Vereins.


Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der noch ausstehenden Beiträge. Auf das Vereinsvermögen hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Rechtsanspruch.



§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder


Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, die innerhalb der durch diese Satzung gezogenen Grenzen ergangen sind, werden für alle Mitglieder verbindlich.


Bei Abstimmung innerhalb einer Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, die nur innerhalb der Firma übertragbar ist.


Jedes Mitglied ist wählbar in die Organe des Vereins.


Jedes Mitglied hat im Rahmen der Zweckbestimmungen des Vereins in Angelegenheiten von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung Anrecht auf Rat und Beistand durch den Vorstand. Der Vorstand ist gehalten, entweder selbst für das Mitglied tätig zu werden oder die Hinzuziehung eines sachverständigen Dritten vorzuschlagen.


Das Mitglied soll den Verein in seinen Aufgaben nach Kräften fördern. Es ist verpflichtet, die Beschlüsse des Vereins zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Vereins, seiner Mitglieder und seiner Ideen schadet.



§ 5 Mitgliedsbeiträge


Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Umlagen zu entrichten. Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Bezahlung der Beiträge befreit.


Die Kosten des Vereins werden im Regelfall durch die Jahresbeiträge der Mitglieder gedeckt. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.


Zu besonderen Anlässen und Zwecken kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine jeweils in der Höhe festzusetzende Umlage erhoben werden. Umlagen für Jahresveranstaltungen werden jedoch kostendeckend vom Vorstand festgesetzt.



§ 6 Organe des Vereins


1. Vorstand. Er besteht aus:

a) dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden / der stellv. Vorsitzenden

c) dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin

d) dem Schriftführer / der Schriftführerin


2. Fachgruppen, bestehend aus mindestens drei Mitgliedern des Vereins


3. Mitgliederversammlung



§ 7 Vorstand


Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister/-in und der/die Schriftführer/-in.

Je zwei der vorgenannten Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemäß § 26 BGB.

Dem Vorstand obliegen die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Durchführung der Aufgaben, welche die Mitgliederversammlung und die Fachgruppen ihm übertragen.


Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.


Im Einzelnen haben


a) der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein/seine Stellvertreter/-in, zu den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen einzuladen und diese zu leiten. Bei Vorstandssitzungen soll eine Einberufungsfrist von mindestens einer Woche eingehalten werden.


b) der/die Schatzmeister/-in die Beiträge einzuziehen und die Kassengeschäfte zu führen. Er/sie hat der Mitgliederversammlung jährlich eine Abrechnung vorzulegen,


c) der/die Schriftführer/-in die Protokolle in den Sitzungen zu führen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom/von der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/-in zu unterzeichnen. Die Korrespondenz ist in Absprache mit dem/der Vorsitzenden zu erledigen.


Der/die Vorsitzende, sein/seine Stellvertreter/-in, der/die Schatzmeister/-in und der/die Schriftführer/-in werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Bei der ersten Wahl nach Verabschiedung dieser Satzung werden der/die Vorsitzende und der/die Schriftführer/-in auf die Dauer von 2 Jahren, und der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/-in auf die Dauer von 1 Jahr gewählt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so hat der verbleibende Vorstand das Recht, bis zur Ersatzwahl (nächste Mitgliederversammlung) ein Vereinsmitglied vorübergehend in den Vorstand zu berufen.


Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder nach ordnungsmäßiger Einberufung anwesend sind. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.



§ 8 Fachgruppen


Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Fachgruppen innerhalb des Vereins gebildet werden. Sie können sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Geschäftsordnung geben, die der Genehmigung des Vorstandes bedarf.


Die Fachgruppen bestehen jeweils aus mindestens 3 Mitgliedern des Vereins, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Je nach Bedarf können die Fachgruppen weitere Mitglieder des Vereins benennen, dabei sollen die Ortsteile/Orte entsprechend berücksichtigt werden. Sollte in den einzelnen Fachgruppen über finanzielle Belange des Vereins zu beraten sein, ist der/die Schatzmeister/-in hinzuziehen. Außerdem haben sämtliche Vorstandsmitglieder das Recht, an den einzelnen Sitzungen nach Bedarf informatorisch teilzunehmen.


Die Fachgruppen werden auf die Dauer von 2 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sie sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.


Die jeweiligen Fachgruppen haben innerhalb ihrer Gruppe einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende zu benennen, der/die das Recht hat, mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen des Vereins teilzunehmen.


Die Beschlüsse der Fachgruppen sind zu protokollieren. Den Vorstandsmitgliedern des Vereins ist jeweils eine Protokollausfertigung zur Kenntnisnahme zuzuleiten.



§ 9 Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Sie ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören.


Zu ihrer Obliegenheit gehören:


a) die Wahl des Vorstandes

b) die Wahl der Mitglieder für die Fachgruppen

c) die Bildung neuer Fachgruppen

d) die Wahl der Kassenprüfer

e) die Festsetzung der Vereinsbeiträge und erforderlichen Umlagen

f) die Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu anderen als den Zwecken des Vereins

g) die Änderung der Vereinssatzung

h) die Entlastung des Vorstandes und der Mitglieder der Fachgruppen

i) die Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation des Vereins.


In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die gleichzeitig die Jahreshauptversammlung ist. Außerdem hat der/die Vorsitzende bei Vorliegen eines dringenden Grundes eine Mitgliederversammlung einzuberufen.


Eine Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder einen derartigen Antrag mit Angabe des Zwecks der Versammlung schriftlich an den Vorstand stellen.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende mindestens

14 Kalendertage vor Abhaltung der Versammlung durch Rundschreiben an jedes Mitglied unter Angabe der Tagesordnung.


Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens drei Tage vor der Versammlung schriftlich beim/bei der Vorsitzenden eingegangen sein. Über die Behandlung verspätet eingegangener Anträge entscheidet der Vorstand.



§ 10 Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen


Die Beschlussfassung in den Organen des Vereins erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.


In der Mitgliederversammlung muss eine geheime Abstimmung stattfinden, sofern dieses von mindestens fünf anwesenden Mitgliedern gefordert wird.

Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.


Bei Abstimmungen werden nur gültige Stimmen gewertet. Stimmenthaltungen und leere Stimmzettel sind ungültige Stimmen.



§ 11 Kassenprüfung


Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern zu prüfen, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Die Kassenprüfer dürfen weder Vorstands- noch Fachgruppenmitglieder sein.



§ 12 Zusammenarbeit mit übergeordneten Gremien


Eingaben des Vereins an staatliche Stellen und andere Organe, die über die örtliche Bedeutung hinausgehen, sollen dem BDS-Landesverband vorab zugeleitet werden.


Der Vorstand soll durch Information der Vereinsmitglieder über die Arbeit des Landesverbandes und durch Information des Landesverbandes über die Tätigkeit des Vereins den Zusammenhalt und die Zusammenarbeit zwischen dem Verein und dem Landesverband fördern.



§ 13 Auflösung des Vereines


Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes „Auflösung des Vereins“ mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und davon 2/3 zustimmen. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen.


Sind weniger als 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist erneut eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Hier ist dann für die Auflösung des Vereins eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.


Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten an den Flecken Ottersberg, der es ausschließlich für Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden, bzw. im Falle der Hinterlegung bei einer Wiedergründung dem neu gegründeten Verein

zurückzugeben hat.



§ 14 Inkrafttreten


Diese Satzung, beschlossen in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 23. April 1998, tritt an die Stelle der bisherigen Satzung des Vereins der Selbständigen in Ottersberg e. V.


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In der Jahreshauptversammlung vom 09.05.2005 erfolgten Satzungsänderungen zu §§ 2, 3 und 5.